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   OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21   

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https://dejure.org/2021,6053
OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21 (https://dejure.org/2021,6053)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22.03.2021 - 3 R 22/21 (https://dejure.org/2021,6053)
OVG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 (https://dejure.org/2021,6053)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 7 Abs 1 CoronaV10V ST, § 32 S 1 IfSG, § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 7 Abs 4 CoronaV10V ST, § 7 Abs 3 CoronaV10V ST
    Corona-Krise; Öffnung des Einzelhandels; Sachsen-Anhalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsänderung; Coronavirus; Einzelhandel; Schutzmaßnahmen; Schutzpflicht, staatliche; Gesundheitssystem; Einschätzungsspielraum; Verhältnismäßigkeit; Gleichbehandlungsgrundsatz; Beschränkungen der Öffnung des Einzelhandels in der Corona-Pandemie

  • rechtsportal.de

    Rechtsschutz eines Elektronikfachmarkts gegen Betreibsschließungsverfügung während der Corona-Pandemie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eilantrag gegen die Kundenbeschränkung in Ladengeschäften aufgrund der Corona-Pandemie ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (54)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 03.03.2021 - 11 S 22.21

    Anordnung der Schließung eines Elektronikfachmarkts in Zeiten der

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21
    ersichtlich (in diesem Sinne auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021 - 11 S 22/21 - juris Rn. 39; NdsOVG, Beschluss vom 3. März 2021 - 13 MN 84/21 - juris Rn. 27).

    Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 39; BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021, a.a.O. Rn. 20).

    Soweit die Antragstellerin außerdem vorträgt, ein Verkaufsverbot für Elektronikwaren in konkurrierenden Mischbetrieben, denen eine Öffnung für den Publikumsverkehr gestattet sei, stelle ein milderes Mittel dar, weil hierdurch die Intensität des Eingriffs in ihre Grundrechte gemildert würde, wird die Erforderlichkeit der Schließungsanordnung schon deshalb nicht durchgreifend in Frage gestellt, weil hierbei jedenfalls nicht in gleichem Maße zusätzliche Wege und damit Kontakte wie durch die angegriffene Schließungsanordnung vermieden werden und auch diese Maßnahme daher nicht gleich geeignet wie die angegriffene Regelung des § 7 Abs. 1 und 4 der 10. SARS-CoV-2-EindV ist (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 39).

    Ob bei den pandemiebedingten Betriebsschließungen ein Fall vorliegt, in dem der Gesetzgeber verpflichtet ist, gesetzliche Ausgleichsregelungen zu schaffen, ist offen (dies für die hier in Rede stehenden Beschränkungen des Einzelhandels ablehnend OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 43).

    Dass ihnen im Ergebnis der durchzuführenden Abwägung ein unbedingter Vorrang gegenüber dem vom Verordnungsgeber bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, solange - wie bereits dargestellt - weiterhin eine pandemische Lage mit hohen Gefährdungen für die Gesundheit der Bevölkerung und nicht ohne Weiteres vorhersehbaren Auswirkungen der sich rasch verbreitenden mutierten ansteckenderen Virusvarianten auf die Gefährdungslage besteht, ist nicht festzustellen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021, a.a.O. Rn. 23; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 133; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 41; zweifelnd NdsOVG, Beschlüsse vom 15. Februar 2021, a.a.O. Rn. 44 und vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 62; SaarlOVG, Beschluss vom 9. März 2021, a.a.O. Rn. 31).

    Der Umstand allein, dass es bei diesen Dienstleistern wie im nicht-privilegierten Einzelhandel typischerweise Publikumsverkehr gibt, reicht für die Annahme eines wesensgleichen Sachverhalts nicht aus (vgl. OVG Blb-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 47).

    Die hierfür angeführte Erwägung des Verordnungsgebers, dass für diese Dienstleistungen in der Bevölkerung ein besonderer Bedarf bestehe, ist jedenfalls nicht sachwidrig (siehe auch OVG Blb-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 47).

    Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es bei einer nach den genannten Grundsätzen zulässigen typisierenden Betrachtung prinzipiell nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen eine weitere Verkaufsstelle - wie die der Antragstellerin - aufgesucht würde (zum Vorstehenden OVG Blb-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 49; ebenso VGH BW, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 1 S 398/21 - juris Rn. 108; siehe auch BayVGH, Beschluss vom 4. März 2021 - 20 CE 21.550 - juris Rn. 20;.

    Die Möglichkeit, geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen und so die Verbreitung von COVID-19 zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, einem mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, einzudämmen, bliebe zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 74; OVG SH, Beschluss vom 5. März 2021 - 3 MR 10/21 - juris Rn. 17; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 51; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 152).

  • OVG Thüringen, 25.02.2021 - 3 EN 88/21

    Corona-Krise; Schließung der Geschäfte des Einzelhandels - hier: Textilwarenhaus

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21
    - 3 R 254/20 - juris Rn. 85; ähnlich ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 89).

    Auch zu deren Schutz vor Infektionen ist der Staat wegen seiner durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG begründeten Schutzpflicht grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern verfassungsrechtlich auch verpflichtet (vgl. ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 131).

    Dass ihnen im Ergebnis der durchzuführenden Abwägung ein unbedingter Vorrang gegenüber dem vom Verordnungsgeber bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, solange - wie bereits dargestellt - weiterhin eine pandemische Lage mit hohen Gefährdungen für die Gesundheit der Bevölkerung und nicht ohne Weiteres vorhersehbaren Auswirkungen der sich rasch verbreitenden mutierten ansteckenderen Virusvarianten auf die Gefährdungslage besteht, ist nicht festzustellen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021, a.a.O. Rn. 23; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 133; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 41; zweifelnd NdsOVG, Beschlüsse vom 15. Februar 2021, a.a.O. Rn. 44 und vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 62; SaarlOVG, Beschluss vom 9. März 2021, a.a.O. Rn. 31).

    Auch dürfte - anders als die Antragstellerin meint - die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden können (vgl. HambOVG, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 - juris Rn. 13; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 142; NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 65; OVG Brem, Beschluss 5. März 2021, a.a.O. Rn. 26).

    ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 146; anders dagegen.

    Die Möglichkeit, geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen und so die Verbreitung von COVID-19 zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, einem mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, einzudämmen, bliebe zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 74; OVG SH, Beschluss vom 5. März 2021 - 3 MR 10/21 - juris Rn. 17; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 51; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 152).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 08.01.2021 - 3 R 297/20

    Eilantrag eines Beherbergungsbetriebs gegen Veranstaltungsverbote,

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21
    Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist es zwar offen, ob die Regelung deshalb in unverhältnismäßiger Weise in die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) und die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreifen, weil für die Untersagungen und Schließungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) keine Ausgleichs- oder Entschädigungsregelungen bestimmt sind (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021 - 3 R 297/20 - juris Rn. 15).

    Der Senat geht davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021, a.a.O. - alle juris; in diesem Sinne auch LVerfG LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 53 f.).

    oder Ausscheider sind (Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 21).

    (i) Es bedarf einer eingehenden Prüfung in einem Hauptsacheverfahren, ob die Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Verordnungsbestimmung daraus folgt, dass es an gesetzlichen Entschädigungsregelungen fehlt, aufgrund derer die schwerwiegenden Grundrechtsbeeinträchtigungen abgemildert werden, die mit den weitgehenden Beschränkungen des Einzelhandels einhergehen, welche zwischenzeitlich aufgrund mehrfacher Verlängerungen eine nicht nur unerhebliche Zeit andauern (so bereits Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 33).

    Ansprüche auf Gleichbehandlung wären deshalb gegenüber dem Bund geltend zu machen (vgl. bereits Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 40).

    Aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes bleibt es dem Verordnungsgeber überlassen zu entscheiden, ob und wie er ein im Übrigen bestehenbleibendes Regelungsgefüge ändert bzw. anpasst (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 45 m.w.N.; OVG SH, Beschluss vom 5. März 2021, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 11.03.2021 - 13 MN 70/21

    Corona; Eilverkündung; Folgenabwägung; Inzidenz; Normenkontrolleilantrag;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21
    Auch aus der weiteren Erwägung der Antragstellerin, der Verordnungsgeber müsse sich Defizite bei der Erforschung der Übertragungswege und außerdem entgegenhalten lassen, er habe die Einhaltung der bestehenden Maßnahmen gerade im privaten Bereich, der als Hauptansteckungsquelle identifiziert sei, nicht genügend kontrolliert, ferner nicht für eine konsequentere Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Homeoffice gesorgt, Schnelltests und Selbsttests nicht hinreichend in die Schutzkonzepte einbezogen, keine Verbesserung der Erfassung und Auswertung der Testdaten durch die Gesundheitsämter herbeigeführt und keine gestuften Öffnungskonzepte herausgearbeitet, lässt sich eine mangelnde Erforderlichkeit der aktuell breitflächigen Schutzmaßnahmen nicht ohne Weiteres ableiten (daran jedoch zweifelnd NdsOVG, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 13 MN 44/21 - juris Rn. 41 f.; Beschluss vom 11. März 2021 -13 MN 70/21 - juris Rn. 50 und 55 ff.).

    Dass ihnen im Ergebnis der durchzuführenden Abwägung ein unbedingter Vorrang gegenüber dem vom Verordnungsgeber bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, solange - wie bereits dargestellt - weiterhin eine pandemische Lage mit hohen Gefährdungen für die Gesundheit der Bevölkerung und nicht ohne Weiteres vorhersehbaren Auswirkungen der sich rasch verbreitenden mutierten ansteckenderen Virusvarianten auf die Gefährdungslage besteht, ist nicht festzustellen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021, a.a.O. Rn. 23; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 133; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 41; zweifelnd NdsOVG, Beschlüsse vom 15. Februar 2021, a.a.O. Rn. 44 und vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 62; SaarlOVG, Beschluss vom 9. März 2021, a.a.O. Rn. 31).

    Auch dürfte - anders als die Antragstellerin meint - die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden können (vgl. HambOVG, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 - juris Rn. 13; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 142; NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 65; OVG Brem, Beschluss 5. März 2021, a.a.O. Rn. 26).

    Dabei sind Ungleichbehandlungen grundsätzlich zulässig und unvermeidbar (so auch NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 70).

    Die Möglichkeit, geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen und so die Verbreitung von COVID-19 zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, einem mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, einzudämmen, bliebe zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 74; OVG SH, Beschluss vom 5. März 2021 - 3 MR 10/21 - juris Rn. 17; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 51; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 152).

  • OVG Schleswig-Holstein, 05.03.2021 - 3 MR 10/21

    Corona-Krise; Schließung des Einzelhandels für den Publikumsverkehr;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21
    Sie ist insbesondere geeignet, den Beteiligten einen weiteren Rechtsstreit - durch eine mögliche erneute Antragstellung im Hinblick auf den nunmehr geltenden § 7 der 10. SARS-CoV-2-EindV - zu ersparen (eine Sachdienlichkeit von Antragsänderungen in vergleichbaren Konstellationen ebenfalls annehmend z. B. OVG SH, Beschluss vom 5. März 2021 - 3 MR 10/21 - juris Rn. 5; OVG Brem, Beschluss vom 22. April 2020 - OVG 1 B 111/20 - juris Rn. 11; BayVGH, Beschluss vom 9. April 2020 - 20 NE 20.663 - juris Rn. 21).

    Auch dürfte - anders als die Antragstellerin meint - die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden können (vgl. HambOVG, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 - juris Rn. 13; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 142; NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 65; OVG Brem, Beschluss 5. März 2021, a.a.O. Rn. 26).

    Die Möglichkeit, geeignete und erforderliche Schutzmaßnahmen zu ergreifen und so die Verbreitung von COVID-19 zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung, einem mit Blick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, einzudämmen, bliebe zumindest zeitweise bis zu einer Reaktion des Verordnungsgebers (irreversibel) ungenutzt (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 74; OVG SH, Beschluss vom 5. März 2021 - 3 MR 10/21 - juris Rn. 17; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 51; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 152).

    Aufgrund des Gewaltenteilungsgrundsatzes bleibt es dem Verordnungsgeber überlassen zu entscheiden, ob und wie er ein im Übrigen bestehenbleibendes Regelungsgefüge ändert bzw. anpasst (vgl. Beschluss des Senats vom 8. Januar 2021, a.a.O. Rn. 45 m.w.N.; OVG SH, Beschluss vom 5. März 2021, a.a.O. Rn. 24 m.w.N.).

  • OVG Saarland, 09.03.2021 - 2 B 58/21

    Corona: Beschränkung des Einzelhandels außer Vollzug gesetzt

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21
    Ausgehend davon darf der Verordnungsgeber in der gegebenen Situation umfassend angelegte Maßnahmen zur Kontaktreduzierung, d. h. auch in Bereichen, die für sich allein betrachtet eher nur ein niedriges Infektionsrisiko aufweisen, weiterhin für erforderlich halten (anders SaarlOVG, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 B 58/21 - juris Rn. 26 ff.).

    Dass ihnen im Ergebnis der durchzuführenden Abwägung ein unbedingter Vorrang gegenüber dem vom Verordnungsgeber bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, solange - wie bereits dargestellt - weiterhin eine pandemische Lage mit hohen Gefährdungen für die Gesundheit der Bevölkerung und nicht ohne Weiteres vorhersehbaren Auswirkungen der sich rasch verbreitenden mutierten ansteckenderen Virusvarianten auf die Gefährdungslage besteht, ist nicht festzustellen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021, a.a.O. Rn. 23; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 133; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 41; zweifelnd NdsOVG, Beschlüsse vom 15. Februar 2021, a.a.O. Rn. 44 und vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 62; SaarlOVG, Beschluss vom 9. März 2021, a.a.O. Rn. 31).

    SaarlOVG, Beschluss vom 9. März 2021, a.a.O. Rn. 20 ff.).

  • VGH Bayern, 23.02.2021 - 20 NE 21.367

    Erfolgloser Eilantrag des Betreibers eines Möbelhauses auf vorläufige

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21
    Damit der Verordnungsgeber seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung wirksam erfüllen kann, muss es ihm gerade vor dem Hintergrund der vorstehenden Gesichtspunkte gestattet sein, nicht erst dann tätig zu werden, wenn - worauf die Einwände der Antragstellerin im Ergebnis hinauslaufen - die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 - juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46).

    Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. auch OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 39; BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021, a.a.O. Rn. 20).

    Dass ihnen im Ergebnis der durchzuführenden Abwägung ein unbedingter Vorrang gegenüber dem vom Verordnungsgeber bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, solange - wie bereits dargestellt - weiterhin eine pandemische Lage mit hohen Gefährdungen für die Gesundheit der Bevölkerung und nicht ohne Weiteres vorhersehbaren Auswirkungen der sich rasch verbreitenden mutierten ansteckenderen Virusvarianten auf die Gefährdungslage besteht, ist nicht festzustellen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021, a.a.O. Rn. 23; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 133; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 41; zweifelnd NdsOVG, Beschlüsse vom 15. Februar 2021, a.a.O. Rn. 44 und vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 62; SaarlOVG, Beschluss vom 9. März 2021, a.a.O. Rn. 31).

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2021 - 13 MN 44/21

    Allgemeiner Gleichheitssatz; Angemessenheit; Betriebsschließung; einstweilige

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21
    Ob es zulässig ist, sich bei der Entscheidung über die Aufhebung von Schutzmaßnahmen allein an einem Inzidenzwert von 35 zu orientieren (vgl. hierzu NdsOVG, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 13 MN 44/21 - juris Rn. 28), bedarf daher keiner weiteren Erörterung.

    Auch aus der weiteren Erwägung der Antragstellerin, der Verordnungsgeber müsse sich Defizite bei der Erforschung der Übertragungswege und außerdem entgegenhalten lassen, er habe die Einhaltung der bestehenden Maßnahmen gerade im privaten Bereich, der als Hauptansteckungsquelle identifiziert sei, nicht genügend kontrolliert, ferner nicht für eine konsequentere Verlagerung von Arbeitsplätzen ins Homeoffice gesorgt, Schnelltests und Selbsttests nicht hinreichend in die Schutzkonzepte einbezogen, keine Verbesserung der Erfassung und Auswertung der Testdaten durch die Gesundheitsämter herbeigeführt und keine gestuften Öffnungskonzepte herausgearbeitet, lässt sich eine mangelnde Erforderlichkeit der aktuell breitflächigen Schutzmaßnahmen nicht ohne Weiteres ableiten (daran jedoch zweifelnd NdsOVG, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 13 MN 44/21 - juris Rn. 41 f.; Beschluss vom 11. März 2021 -13 MN 70/21 - juris Rn. 50 und 55 ff.).

    Dass ihnen im Ergebnis der durchzuführenden Abwägung ein unbedingter Vorrang gegenüber dem vom Verordnungsgeber bezweckten Schutz von Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gebührt, solange - wie bereits dargestellt - weiterhin eine pandemische Lage mit hohen Gefährdungen für die Gesundheit der Bevölkerung und nicht ohne Weiteres vorhersehbaren Auswirkungen der sich rasch verbreitenden mutierten ansteckenderen Virusvarianten auf die Gefährdungslage besteht, ist nicht festzustellen (ebenso BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021, a.a.O. Rn. 23; ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021, a.a.O. Rn. 133; OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 3. März 2021, a.a.O. Rn. 41; zweifelnd NdsOVG, Beschlüsse vom 15. Februar 2021, a.a.O. Rn. 44 und vom 11. März 2021, a.a.O. Rn. 62; SaarlOVG, Beschluss vom 9. März 2021, a.a.O. Rn. 31).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.12.2020 - 3 R 254/20

    Corona-Krise; Schließung von Fitnessstudios; verlängerter Teil-Lockdown;

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21
    Der Senat geht davon aus, dass § 32 Satz 1 i.V.m. §§ 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, 28a Abs. 1 IfSG - bei summarischer Prüfung - den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Parlamentsvorbehalts genügen (Beschlüsse vom 10. Dezember 2020 - 3 R 254/20 - und vom 8. Januar 2021, a.a.O. - alle juris; in diesem Sinne auch LVerfG LSA, Beschluss vom 2. Februar 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 53 f.).

    - 3 R 254/20 - juris Rn. 85; ähnlich ThürOVG, Beschluss vom 25. Februar 2021 - 3 EN 88/21 - juris Rn. 89).

    Werden diese Kontaktgelegenheiten durch die Schließung der betreffenden Ladengeschäfte bzw. ihre nur sehr eingeschränkt zugelassene Öffnung vermieden, ist die Maßnahme - was ausreichend ist (vgl. z. B. Beschlüsse des Senates vom 10. Dezember 2020, a.a.O. Rn. 82 f., und vom 9. November 2020 - 3 R 214/20 - juris Rn. 42) - zumindest als zur Erreichung des angestrebten Ziels förderlich anzusehen.

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

    Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 22.03.2021 - 3 R 22/21
    Durch einen solchen Ausgleich kann in bestimmten Fallgruppen die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer sonst unverhältnismäßigen oder gleichheitswidrigen Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG herbeigeführt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 1 BvR 2821/11, 1 BvR 321/12, 1 BvR 1456/12 - juris Rn. 259; Beschluss vom 23. Februar 2010 - 1 BvR 2736/08 - juris Rn. 41; Beschluss vom 2. März 1999 - 1 BvL 7/91 - juris Rn. 89).

    Zudem stand in diesen Fällen die Möglichkeit des Staates, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren, nicht in Frage (vgl. etwa Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 BvL 24/78 - juris: Pflicht von Verlegern zur Ablieferung eines Pflichtexemplars; Beschluss vom 2. März 1999, a.a.O.: Beseitigungsverbot von Kulturdenkmälern; Beschluss vom 23. Februar 2010, a.a.O.: Ausbau des Verkehrsflughafens Berlin-Schönefeld; Beschluss vom 6. Dezember 2016, a.a.O.: Abschaltung von Atomkraftwerken).

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

  • BVerfG, 23.02.2010 - 1 BvR 2736/08

    Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über Entschädigungsregelung für

  • OVG Sachsen, 22.12.2020 - 3 B 438/20

    Corona; Einzelhandel; Schließung; Entschädigung

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

  • OVG Niedersachsen, 29.10.2020 - 13 MN 393/20

    Außer-Haus-Verkauf; Corona; Erforderlichkeit; Gastronomie;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.11.2020 - 3 R 226/20

    Corona-Krise; Vorläufige Außervollzugsetzung des Öffnungsverbots für

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.11.2020 - 3 R 214/20

    Vorübergehende Schließung von Spielhallen aufgrund der Corona-Pandemie

  • BVerwG, 08.12.2016 - 4 CN 4.16

    Antragsänderung; Baugrundstück; Bebauungsplan der Innenentwicklung;

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

  • BVerfG, 16.03.2004 - 1 BvR 1778/01

    Kampfhunde - Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung

  • VGH Baden-Württemberg, 15.10.2020 - 1 S 3156/20

    Verbot der Beherbergung von Gästen während der Corona-Pandemie

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im

  • BVerfG, 21.06.2011 - 1 BvR 2035/07

    Mediziner-BAföG

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag einer Kino- und Restaurantbetreiberin gegen Vorschiften der

  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere

  • BVerfG, 29.09.2010 - 1 BvR 1789/10

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Tankstellenpächterin gegen das nächtliche

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.04.2020 - 11 S 22.20

    Schließung von Verkaufsstellen des Einzelhandels für den Publikumsverkehr

  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.2021 - 1 S 398/21

    Betriebsschließungen in Zeiten der Corona-Pandemie

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2020 - 3 R 156/20

    Prostitutionsstätten dürfen in Sachsen-Anhalt wieder öffnen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 04.11.2020 - 3 R 218/20

    Corona-Pandemie: Eilantrag von Hotelbetrieben u.a. gegen das im Rahmen des

  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.11.2020 - 11 S 104.20

    SARS-CoV-2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 98-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20

    Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und

  • VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Regelungen der Elften Bayerischen

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die

  • BVerfG, 29.09.2020 - 1 BvR 1456/12

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung bezüglich des

  • VGH Bayern, 09.04.2020 - 20 NE 20.663

    Bayerische Corona Verordnung: Kein Erfolg eines dagegen gerichteten Eilantrages

  • OVG Bremen, 22.04.2020 - 1 B 111/20

    Coronaverordnung: Begrenzung der Verkaufsfläche auf 800 Quadratmeter ist

  • VGH Bayern, 04.03.2021 - 20 CE 21.550

    Untersagung der (Teil-)Öffnung eines Elektronikfachmarkts, da kein zur Versorgung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 05.03.2021 - 3 R 20/21

    Eilantrag gegen die Schließung von Einzelhandelsgeschäften während der

  • OVG Niedersachsen, 03.03.2021 - 13 MN 84/21

    Corona; Interessenabwägung; Normenkontrolleilantrag; Schließung; Schuhgeschäft

  • OVG Bremen, 05.03.2021 - 1 B 81/21

    Coronabedingte Schließung von Fitnessstudios - Coronaverordnung; Covid-19;

  • BVerfG - 1 BvR 321/12 (anhängig)
  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.06.2020 - 3 R 90/20

    Corona-Pandmie; Schließung von Spielhallen gemäß der CoronaVO Sachsen-Anhalt vom

  • BVerwG, 18.08.2005 - 4 C 13.04

    Flächennutzungsplan, Grundzüge; Nutzungsbeschränkung; Grenzwerte;

  • BVerfG, 10.04.2020 - 1 BvQ 31/20

    Ablehnung eines mit dem Angebot von Schutzvorkehrungen verbundenen Antrags auf

  • VGH Baden-Württemberg, 13.05.2020 - 1 S 1314/20

    Corona-Epidemie; Kontaktbeschränkungen im öffentlichen und nicht öffentlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2020 - 13 B 557/20

    Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen bis auf Weiteres rechtmäßig

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 02.02.2021 - LVG 4/21

    Einstweiliger Rechtsschutz, 9. SARS-CoV-2-EindV

  • BVerwG, 30.09.2009 - 8 CN 1.08

    Normenkontrolle; Normerlassklage; Normänderung; Frist; Klarstellung; Änderung;

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.01.2022 - 3 R 216/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen das "2-G-Zugangsmodell" für nicht privilegierte

    Dabei muss er aber keine Unsicherheiten hinsichtlich der Wirksamkeit der zur Verfügung stehenden Mittel in Kauf nehmen (vgl. Beschluss des Senates vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 - juris Rn. 53).

    Der staatliche Auftrag zum Schutz von Leib, Leben und Gesundheit der Bevölkerung als Rechtsgüter von überragender Bedeutung verpflichtet den Normgeber bei dieser Sachlage prinzipiell zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, a. a. O. Rn. 231; siehe auch Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 69 m.w.N.; ebenso OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 19).

    Es ist jedenfalls nicht offensichtlich unvertretbar, dass der Verordnungsgeber die genannten Ausnahmen als Teil der sicherzustellenden (Grund-)Versorgung der Bevölkerung bzw. der Bedarfsdeckung von Handwerkern und Gewerbetreibenden dienend angesehen hat (vgl. S. 17 f. der Verordnungsbegründung, a. a. O.; so zu früheren ähnlichen Privilegierungen bereits Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 80).

    Ein spontan auftretender Bedarf kann durch ein kurzfristiges Verweilen im Geschäft effektiv gedeckt werden (vgl. OVG SH, Beschluss vom 14. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 41; s. hierzu auch S. 18 der Verordnungsbegründung, a. a. O., sowie Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 80).

    Denn auch wenn derartige Angebote dazu führen, dass in den privilegierten Verkaufsstellen nicht nur notwendige Besorgungen erledigt werden, kommt es bei einer nach den genannten Grundsätzen zulässigen typisierenden Betrachtung prinzipiell nicht zu einer signifikanten Erhöhung der Kontakte, wie sie anzunehmen wäre, wenn für derartige Besorgungen ohne jede Einschränkungen eine weitere Verkaufsstelle - wie die der Antragstellerin - aufgesucht würde (vgl. OVG BB, Beschluss vom 30. Dezember 2021, a. a. O. Rn. 58; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - S. 22; ähnlich bereits Beschluss des Senates vom 22. März 2021, a. a. O. Rn. 51 m.w.N.; Beschluss des Senates vom 5. März 2021 - 3 R 20/21 - juris Rn. 60).

  • OVG Bremen, 19.04.2022 - 1 D 126/21

    Normenkontrolle - Beschränkungen von Beherbergungsbetrieben und

    Selbst vollständige vorübergehende Betriebsschließungen auf der Grundlage des § 28a Abs. 1 IfSG führen im Regelfall noch nicht zu einem Eingriff in die Substanz der geschlossenen Betriebe oder Einrichtungen (so auch NdsOVG, Urt. v. 25.11.2021 - 13 KN 62/20, juris Rn. 60; im Eilverfahren: BayVGH, Beschl. v. 21.04.2021 - 20 NE 21.1068, juris Rn. 41; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.03.2021 - 1 S 677/21, juris Rn. 64; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.01.2021 - 5 Bs 228/20, juris Rn. 16; im Eilverfahren offengelassen: OVG Berl.-Bbg., Beschl. v. 11.05.2021 - OVG 11 S 41/21, juris Rn. 63 ff.; OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 25.03.2021 - 3 MR 17/21, juris Rn. 32; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 22.03.2021 - 3 R 22/21, juris Rn. 66; a.A. im Fall von Betriebsschließungen oder vollständigem Erliegen der Betriebsführung u.a. Shirvani, NVwZ 2020, 1457, 1458 m.w.N.).

    Angesichts des Gewichts der mit solchen Maßnahmen verfolgten Belange kann eine gesetzliche Regelung, die das Ergreifen solcher Maßnahmen ermöglicht, trotz möglicher erheblicher wirtschaftlicher Auswirkungen bei den Betroffenen auch ohne Berücksichtigung staatlicher Hilfsleistungen nicht ohne Weiteres als unzumutbar und unangemessen angesehen werden (so auch im Eilverfahren: SächsOVG, Beschl. v. 20.05.2021 - 3 B 141/21, juris Rn. 40; hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der auf Grundlage des § 28a IfSG erlassenen Maßnahme: OVG Schlesw.-Holst., Beschl. v. 25.03.2021 - 3 MR 17/21, juris Rn. 33 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.03.2021 - 1 S 677/21, juris Rn. 64; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 22.03.2021 - 3 R 22/21, juris Rn. 66).

    In Anbetracht dessen lässt sich ein Sonderopfer auch nicht feststellen, weil manche Branchen mehr und andere weniger unter den Beschränkungen zu leiden hatten (so auch LVerfG Sachs.-Anh., Urt. v. 26.03.2021 - LVG 4/21, juris Rn. 189 m.w.N.; im Eilverfahren: SächsOVG, Urt. v. 20.05.2021 - 3 B 141/21, juris Rn. 42.; in diese Richtung auch OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 22.03.2021 - 3 R 22/21, juris Rn. 67).

    Aus diesem Grund ist der Staat auch nicht verpflichtet, jede in Folge der Maßnahmen eintretende Insolvenz zu verhindern (SächsOVG, Urt. v. 20.05.2021 - 3 B 141/21, juris Rn. 40; OVG Sachs.-Anh., Beschl. v. 22.03.2021 - 3 R 22/21, juris Rn. 66).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.04.2021 - 3 R 94/21

    Schnelltestpflicht für Schulen nach summarischer Prüfung verhältnismäßig

    Damit der Verordnungsgeber seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung wirksam erfüllen kann, muss es ihm gerade vor dem Hintergrund der vorstehenden Gesichtspunkte gestattet sein, nicht erst dann tätig zu werden, wenn - worauf die Einwände der Antragsteller im Ergebnis hinauslaufen - die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. bereits Beschlüsse des Senates vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, und vom 23. März 2021 - 3 R 29/21 - siehe auch BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 - juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46).

    Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verordnungsgeber - was der Fall ist - nicht gänzlich untätig geblieben ist und sich erkennbar nicht auf unabsehbare Zeit auf die grundrechtseingriffsintensivsten Maßnahmen beschränkt, ohne auch nur im Ansatz weitere Überlegungen anzustellen und Anstrengungen dahingehend zu unternehmen, das Infektionsgeschehen abhängig von dessen jeweiliger Intensität mit weniger grundrechtseinschränkenden als den hier in Rede stehenden Maßnahmen kontrollieren zu können (vgl. hierzu bereits Beschlüsse des Senates vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, und vom 23. März 2021 - 3 R 29/21 -).

  • OVG Niedersachsen, 29.11.2023 - 14 KN 60/22

    2G-Plus-Regelung; Weihnachtsmärkte

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 37, Beschl. v. 4.3.2021 - 13 MN 81/21 -, V.n.b., m.w.N. sowie Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 79; BremOVG, Beschl. v. 4.1.2022 - 1 B 479/21 -, juris Rn. 54 sowie Urt. v. 23.3.2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 91; OVG MV, Beschl. v. 24.3.2021 - 2 KM 120/21 -, juris Rn. 59; HambOVG, Beschl. v. 26.3.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 22.3.2021 - 3 R 22/21 -, juris Rn. 78).
  • BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvR 968/21

    Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten

    Insbesondere ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bei allerdings nur summarischer Prüfung im Eilverfahren umstritten, ob ähnliche landesrechtliche den Einzelhandel betreffende Beschränkungen als nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 9. März 2021 - 2 B 58/21 -, juris, Rn. 17 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. März 2021 - 13 B 252/21.NE -, juris, Rn. 85 ff.; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24. April 2020 - 3 MR 9/20 -, juris, Rn. 22 ff.; anders Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 30. März 2021 - 3 B 65/21 -, juris, Rn. 22 ff.; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 26. März 2021 - 3 EN 180/21 -, juris, Rn. 126 ff. und vom 23. März 2021 - 3 EN 119/21 -, juris, Rn. 122 ff.; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, juris, Rn. 76 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschlüsse vom 25. Februar 2021 - 20 NE 21.475 -, juris, Rn. 34 ff. und vom 4. März 2021 - 20 CE 21.550 -, juris, Rn. 20; Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 14. April 2020 - 1 B 89/20 -, juris, Rn. 33 ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2021 - 3 R 97/21

    Selbsttestpflicht für Schulen während der Corona-Pandemie

    Damit der Verordnungsgeber seinen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzauftrag für das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung wirksam erfüllen kann, muss es ihm gerade vor dem Hintergrund der vorstehenden Gesichtspunkte gestattet sein, nicht erst dann tätig zu werden, wenn - worauf die Einwände der Antragstellerin im Ergebnis hinauslaufen - die Tatsachengrundlage für eine beabsichtigte Regelung in der Wissenschaft übereinstimmend als gesichert bewertet wird (vgl. bereits Beschlüsse des Senates vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, zur Veröffentlichung bei juris vorgesehen, und vom 23. März 2021 - 3 R 29/21 - siehe auch BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 20 NE 21.367 - juris Rn. 17; BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 46).
  • OVG Thüringen, 14.12.2022 - 3 N 233/21

    Corona-Pandemie ("3. Welle"): Schließung von Möbelmärkten

    Mit Blick auf den regelmäßig saisonal im Frühjahr allgemein neu entstehenden Bedarf an Pflanzen und Gartenartikeln erscheint es jedoch unter Berücksichtigung des aufgezeigten Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers nicht sachwidrig, in einer am 31. März erlassenen Verordnung auch diesen Bereich von der Schließungsanordnung auszunehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Januar 2022 - 5 S 1/22 - juris Rn. 97; OVG Bremen, Beschluss vom 4. Januar 2022 - 1 B 479/21 - juris Rn. 54; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Dezember 2021 - 13 B 1858/21.NE - juris Rn. 56; OVG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 - juris Rn. 80).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.09.2022 - 13 D 38/20

    Untersagung des Betriebs von Handelseinrichtungen mit einer Verkaufsfläche von

    vgl. im Ergebnis ebenfalls ohne durchgreifende rechtliche Bedenken hinsichtlich einer Privilegierung von Floristen: OVG LSA, Beschluss vom 22. März 2021 - 3 R 22/21 -, juris, Rn. 80; a. A. OVG M.-V., Beschluss vom 24. März 2021 - 2 KM 120/21 OVG -, juris, Rn. 64; Shirvani, DVBl. 2022, 329, 334; siehe dazu, dass diese auch später im Rahmen der Bundesnotbremse vom Gesetzgeber privilegiert wurden: § 28b Abs. 1 Nr. 4 IfSG i. d. F. des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021.
  • OVG Niedersachsen, 11.07.2023 - 14 KN 35/22

    Betriebsschließung; Corona; Mischsortiment; Schließungen von Baumärkten für den

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 37, Beschl. v. 4.3.2021 - 13 MN 81/21 -, V.n.b., m.w.N. sowie Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 79; BremOVG, Beschl. v. 4.1.2022 - 1 B 479/21 , juris Rn. 54 sowie Urt. v. 23.3.2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 91; OVG MV, Beschl. v. 24.3.2021 - 2 KM 120/21 -, juris Rn. 59; HambOVG, Beschl. v. 26.3.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 22.3.2021 - 3 R 22/21 -, juris Rn. 78).
  • OVG Niedersachsen, 17.08.2023 - 14 KN 48/22

    Corona; Covid 19; Testung; Zur Testung von Beschäftigten auf eine Infektion mit

    Auch kann die strikte Beachtung des Gebots innerer Folgerichtigkeit nicht eingefordert werden (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 14.05.2020 - 13 MN 156/20 -, juris Rn. 37, Beschl. v. 4.3.2021 - 13 MN 81/21 -, V.n.b., m.w.N. sowie Senatsurt. v. 30.3.2023 - 14 LC 32/22 -, juris Rn. 79; BremOVG, Beschl. v. 4.1.2022 - 1 B 479/21 , juris Rn. 54 sowie Urt. v. 23.3.2022 - 1 D 349/20 -, juris Rn. 91; OVG MV, Beschl. v. 24.3.2021 - 2 KM 120/21 -, juris Rn. 59; HambOVG, Beschl. v. 26.3.2020 - 5 Bs 48/20 -, juris Rn. 13; OVG LSA, Beschl. v. 22.3.2021 - 3 R 22/21 -, juris Rn. 78).
  • OVG Niedersachsen, 01.06.2023 - 14 KN 36/22

    Einzelhandel; allgemeiner Gleichheitsgrundsatz; Infektionsschutz; Mischsortiment;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2021 - 13 B 271/21

    Abhängen des Betretens des Einzelhandels von der Vorlage eines negativen Tests

  • OVG Sachsen-Anhalt, 20.05.2021 - 3 R 108/21

    Ausschluss vom Präsenzunterricht bzw. Ausschluss von der Notbetreuung von

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